Satzung | Vereinsdokumente

Satzung

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Die seit dem Jahr 2001 sog. „German-Speaking Myeloma Multicenter Group- (GMMG) Studiengruppe“ wurde im Jahr 1996 gegründet und führt seitdem innovative Diagnostik- und Therapiestudien beim Multiplen Myelom durch. Initial wurde das Konzept der „Total Therapy“ von Bart Barlogie aus Little Rock übernommen und hinsichtlich einer multizentrischen Umsetzung in Deutschland geprüft. Die Hämatologen Prof. Serke und Prof. Huhn aus Berlin, Dr. Martin und Prof. Hoelzer aus Frankfurt sowie Dr. Goldschmidt und Prof. Haas aus Heidelberg erarbeiteten das erste deutsche multizentrische Protokoll bestehend aus zwei Hochdosistherapien jeweils gefolgt von der Transplantation autologer hämatologischer Blutstammzellen (Tandemtransplantation). Besondere Verdienste erwarb sich Dr. Friedrich W. Cremer bei der Gestaltung der Studiengruppe und Implementierung der Begleitforschung. Seit der Gründungszeit ist es stets übergeordnetes Ziel der GMMG, die Diagnosestellung, den Behandlungserfolg, die Prognose und vor allem auch die Lebensqualität von Patienten mit der Diagnose Multiples Myelom nachhaltig zu verbessern und neue Therapieformen zu etablieren.

Die GMMG-Studiengruppe hat sich zu einer großen Vereinigung von Ärzten und Wissenschaftlern mit Vorreiterfunktion entwickelt, die sich täglich in bundesweiten Transplantationszentren, spezialisierten Praxen und Kliniken für den wissenschaftlichen Fortschritt bei der Behandlung des Multiplen Myeloms einsetzt. Sie unterhält ein deutschlandweites Netzwerk an Prüfzentren und konnte so für niedergelassene Onkologen und kleinere Kliniken den Zugang zu innovativen Studienkonzepten und neuen Medikamenten sowie zu moderner Diagnostik erreichen. Durch den Beitrag der GMMG ist es einer größeren Anzahl an Patienten möglich, an klinischen Studien teilzunehmen. Die GMMG ist Mitglied im Kompetenznetzwerk Maligne Lymphome (KML).

Zur Verstetigung der Arbeit der GMMG-Studiengruppe und Festigung der internen Zusammenarbeit ihrer Mitglieder wurde im März 2021 der Verein GMMG gegründet.

Der Verein GMMG soll an die Stelle der GMMG-Studiengruppe treten und führt diejenigen zusammen, die auf dem Gebiet der diagnostischen und therapeutischen Versorgung von Patienten mit Multiplem Myelom tätig sind. Ziel des Vereins ist die Planung und Unterstützung der Durchführung von klinischen Studien durch die Zentren der Studiengruppe.

  1. Der Verein führt den Namen „German Speaking Myeloma Multicenter Group“, in Kurzform: „GMMG“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Heidelberg.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

Der Verein führt seine Verwaltung in Heidelberg. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte kann der Verein weitere Geschäftsstellen unterhalten.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Gemeinnützige Zwecke des Vereins sind die Förderung der Bildung, von Wissenschaft und Forschung sowie der öffentlichen Gesundheitspflege.
  • Die GMMG strebt in diesem Sinne an, die Diagnostik, Prognose, Lebenserwartung und -qualität von Menschen, die am Multiplen Myelom erkrankt sind, zu verbessern. Aufgabe des Vereins ist damit auch die wissenschaftliche bzw. wissenschaftlich begleitete Forschung sowie die Verbreitung der Forschungsergebnisse. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
  1. Entwicklung von innovativen Myelom-Studien zu neuartigen Therapiekonzepten und Medikamenten, Beteiligung an der Erstellung von Therapieempfehlungen und internationalen Leitlinien.
  2. Entwicklung von Studienprotokollen und Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung von Investigator Initiated Trials (IITs).
  3. Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten mit dem Ziel, die Myelomerkrankung umfassend zu charakterisieren, die molekulare Diagnostik und Bildgebung weiterzuentwickeln und neue Prognosefaktoren und Therapieformen zu entwickeln.
  4. Entwicklung und Unterstützung bei der Durchführung von translationalen Forschungsprojekten.
  5. Aufbau und Weiterentwicklung eines nationalen GMMG-„Myelomregisters“
  6. Unterhaltung eines Netzwerks von Prüfzentren und Intensivierung deren Zusammenarbeit.
  7. Weiterbildung von Ärzten, Wissenschaftlern, Studienassistenten sowie medizinischem Fachpersonal.
  8. (wissenschaftliche) Publikationen und Informationen in jeder medialen Form.
  9. Durchführung von und Beteiligung an Fachkongressen.
  10. Rechtsansprüche auf Leistungen des Vereins aufgrund dieser Satzung bestehen nicht.
  • Der Verein kann zur Erreichung seiner Ziele mit anderen Institutionen, Studiengruppen und Patientenorganisationen, welche die Prognose, Diagnostik und Therapie von Patienten mit Multiplem Myelom verbessern wollen, zusammenarbeiten oder solchen Organisationen als Mitglied beitreten.
  • Die GMMG wird mit derjenigen Medizinischen Fakultät bzw. demjenigen Universitätsklinikum, an der/dem sie mit Räumlichkeiten und/oder Personal institutionell unterstützt wird, einen offenen und freundschaftlichen Umgang unter eigenständigen Organisationen pflegen. Aufgabenabgrenzungen werden von beiden Seiten wohlwollend und lösungsorientiert betrieben.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, als solche, keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Etwaige Gewinne werden ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet.
  • Die GMMG hat vier Formen von Mitgliedschaften:
  1. Ordentliche Mitgliedschaft
  2. Assoziierte Mitgliedschaft
  3. Fördermitgliedschaft
  4. Ehrenmitgliedschaft
  • Ordentliches Mitglied der GMMG können nur natürliche Personen werden. Voraussetzung der ordentlichen Mitgliedschaft ist eine ausreichende berufliche Qualifikation (Fachwissen in der Hämatologie, Onkologie, Radiologie, Biowissenschaft, der Durchführung klinischer Studien oder der Biostatistik) und ein stetiges aktiv-berufliches Engagement für den wissenschaftlichen Fortschritt bzw. die Therapie des Multiplen Myeloms. Vertreter der pharmazeutischen Industrie können keine ordentliche Mitgliedschaft erlangen. Ordentliche Mitglieder des Vereins sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, haben aktives und passives Wahlrecht und sind beitragspflichtig.
  • Assoziiertes Mitglied können Institutionen oder Personengesamtheiten (z.B. Klinik, Transplantationszentrum, niedergelassene onkologische und hämatologische Schwerpunktpraxis, sog. Prüfzentren) werden, die jeweils aktuell an einer klinischen Studie der GMMG beteiligt sind und zur Steigerung der Patientenrekrutierung von GMMG-Studien beitragen. Diese Institution oder Personengesamtheit kann für eine begrenzte Zeit eine natürliche Person in Stellvertretung für die Institution/ Personengesamtheit entsenden. Das Nähere regelt nachfolgender § 8. Die entsandte Person ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und hat kein aktives oder passives Wahlrecht. Das assoziierte Mitglied ist von Beitragsleistungen befreit.
  • Förderndes Mitglied der GMMG können natürliche oder juristische Personen werden, welche bereit sind, die Ziele und Zwecke des Vereins gemäß vorstehendem 3 mit regelmäßigen finanziellen Beiträgen zu fördern. Im Einzelfall, auf Beschluss des Erweiterten Vorstandes, kann auch eine ideelle (intellektuelle bzw. beratende) Unterstützung bei der Umsetzung von GMMG-Studien die Aufnahme als Fördermitglied für einzelne Geschäftsjahre legitimieren. Fördermitglieder werden über die Vereinstätigkeit informiert. Fördernde Mitglieder sind beitragspflichtig, sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und haben kein aktives oder passives Wahlrecht.
  • Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich im besonderen Maße um die Ziele und Aufgaben der GMMG verdient gemacht haben, etwa aufgrund einer Tätigkeit im medizinisch-wissenschaftlichen Beirat, eine dieser vergleichbaren externen Unterstützung oder Förderung des Vereins oder aufgrund einer früheren ordentlichen Mitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt, haben aktives und passives Wahlrecht und sind von Beitragsleistungen befreit.
  • Mitgliedschaften und Mitgliedschaftsrechte sind nicht übertragbar.
  • Zur Aufnahme als ordentliches, assoziiertes oder förderndes Mitglied ist ein schriftlicher Antrag an den Erweiterten Vorstand zu stellen. Einzelheiten ergeben sich aus den nachfolgenden Absätzen (3), (4), (5), (6) und (7) sowie aus § 8 (assoziierte Mitglieder).
  • Alle Bewerber sind mit den Zielen und Aufgaben der GMMG vertraut und bereit, den Verein und seine Ziele zu unterstützen. Mit dem Antrag erkennt jeder Bewerber die Satzung an. Bewerber um eine ordentliche, assoziierte Mitgliedschaft und Ehrenmitgliedschaft erkennen mit dem Antrag zusätzlich die Studienordnung des Vereins als verbindlich an.
  • Für den Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft (vorstehender § 5 Absatz (2)) muss der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Vordruck „Aufnahmeantrag der GMMG für ordentliche Mitglieder“ mit Curriculum Vitae (CV) und ggf. Publikationsliste bei dem Erweiterten Vorstand eingereicht werden.
  • Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft muss von zwei ordentlichen Mitgliedern der GMMG in schriftlicher Form unterstützt werden. Die Aufnahme bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  • Für den Erwerb einer Fördermitgliedschaft (vorstehender § 5 Absatz (4)) muss der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Vordruck „Aufnahmeantrag der GMMG für Fördermitglieder“ bei dem Erweiterten Vorstand eingereicht werden.
  • Über die Berufung zum Ehrenmitglied entscheidet der Erweiterte Vorstand auf Vorschlag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Die Aufnahme bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
  • Die Entscheidung wird dem Bewerber bzw. dem Vorgeschlagenen schriftlich mitgeteilt. Die jeweilige Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der schriftlichen Entscheidung.
  • Die Mitgliedschaft in der GMMG endet
  1. durch freiwilligen Austritt (nachfolgender Absatz (2))
  2. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,
  3. bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
  4. bei ordentlichen Mitgliedern mit dem Ende des Geschäftsjahres, in dem durch den Erweiterten Vorstand festgestellt wird, dass die für eine ordentliche Mitgliedschaft zu erfüllende Voraussetzung (vorstehender § 5 Absatz (2)) dauerhaft weggefallen ist,
  5. durch Ablauf des Zeitraums der Rekrutierungsbeteiligung an einer GMMG-Studie, das Nähere regelt nachfolgender § 8,
  6. durch Ausschluss (nachfolgende Absätze (3) und (4)) oder
  7. durch Streichung von der Mitgliederliste (nachfolgender Absatz (5)).
  • Der freiwillige Austritt (Kündigung der Mitgliedschaft) ist jederzeit möglich. Er bedarf einer schriftlichen Erklärung gegenüber dem Gesetzlichen Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres.

    Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen ausgeschlossen werden. Dies ist insbesondere der Fall:
  1. bei erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,
  2. bei schwerem Verstoß gegen die Interessen und das Ansehen des Vereins,
  3. bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
  4. bei Preisgabe von Vereinsinterna oder
  5. bei Kundgabe extremistischer, rassistischer und antisemitischer Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in extremistischen und fremdenfeindlich auftretenden Parteien und Organisationen. 
  • Einen Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann jedes ordentliche Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Gesetzliche Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) aller Mitglieder. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem Brief bekanntzugeben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Vereinsmitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Erweiterten Vorstand schriftlich eingelegt werden. Dieser hat binnen eines (1) Monats nach Zugang der Berufung eine Vorstandssitzung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss mit einer Mehrheit von Zweidrittel (2/3) seiner Mitglieder entscheidet. Bis dahin ruhen die Mitgliederrechte. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
  • Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Gesetzlichen Vorstand mit der Zahlung des Jahresbeitrags über zwölf (12) Monate im Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von vier (4) Wochen, gerechnet von der Absendung der Mahnung an, voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
  • Für den Erwerb einer assoziierten Mitgliedschaft (vorstehender § 5 Absatz (3)) muss der ausgefüllte und von dem die Institution/ Personengesamtheit verantwortlich Vertretenden (Direktor/ Leiter/ Inhaber) eigenhändig unterschriebene Vordruck „Aufnahmeantrag der GMMG für assoziierte Mitglieder“ bei dem Erweiterten Vorstand eingereicht werden.
  • Das assoziierte Mitglied (Institution/ Personengesamtheit) hat in dem Antrag eine natürliche Person zu benennen, die das assoziierte Mitglied bei der GMMG in tatsächlicher Hinsicht vertritt. Diese natürliche Person wird nicht selbst, d.h. als natürliche Person, Mitglied in der GMMG.
  • Der Antrag wird gewährt, sofern die in vorstehendem § 5 Absatz (3) genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Die Mitgliedschaft assoziierter Mitglieder in der GMMG endet vorbehaltlich einer schriftlich niedergelegten abweichenden Vereinbarung mit dem Erweiterten Vorstand automatisch mit Ablauf des Geschäftsjahres, welches auf das Jahr folgt, in dem der Ergebnisbericht der jeweiligen klinischen Studie an die Behörden versandt wurde, es sei denn, eine neue Beteiligung an einer GMMG-Studie, einem GMMG-Register oder Langzeitfollow-up wird innerhalb dieser nachlaufenden Zeit zugesagt.
  • Für assoziierte Mitglieder sind besondere Vertraulichkeitsregelungen zu beachten. Das Nähere regelt nachfolgender § 12.
  • Von den ordentlichen und fördernden Mitgliedern werden regelmäßige (finanzielle) Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes festgesetzt. Die freiwillige Zahlung höherer Beiträge ist möglich.
  • Ein beschlossener Beitrag wird jeweils im darauffolgenden Kalenderjahr wirksam. Er soll im ersten Quartal im Voraus und muss bis spätestens zum 1. August des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden.
  • Der Erweiterte Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen und auf schriftlichen (einschließlich Textform, § 126b BGB) Antrag den Jahresbeitrag für ein oder mehrere Geschäftsjahre ermäßigen oder von der Erhebung des Jahresbeitrages zeitweilig absehen.
  • Ehrenmitglieder und assoziierte Mitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Der festgesetzte Jahresbeitrag ist unabhängig vom Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft (Eintritt in den Verein) oder eines Austritts in voller Höhe für das betreffende Kalenderjahr zu entrichten. Anteilige Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  • Die Mitglieder wirken entsprechend ihrem Mitgliedschaftsstatus auf die Verfolgung der Zwecke der GMMG hin.
  • Die Mitglieder erhalten die Newsletter der GMMG, die regelmäßig über die Fortschritte der Projekte unterrichten, und werden zu den jährlichen GMMG-Studientreffen eingeladen.
  • Sämtliche Korrespondenz des Vereins erfolgt an die dem Verein vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Post-, insbesondere E-Mailadresse.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriftenänderungen und Änderungen der Bankverbindung jeweils unverzüglich der Geschäftsstelle mitzuteilen. Etwaige durch ein Versäumnis dem Verein entstandene Kosten sind vom Mitglied zu tragen und werden diesem durch den Verein nachträglich in Rechnung gestellt.
  • Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für neue Forschungs- und Studienprojekte zu stellen.
  • Ordentliche, assoziierte Mitglieder und Ehrenmitglieder können die dem Verein zur Erfüllung seiner Zwecke von Dritten (z.B. Sponsoren i.S.d. Arzneimittelgesetzes) überlassenen Daten im Rahmen und zur ausschließlichen Nutzung für wissenschaftliche Arbeiten bzw. für Tätigkeiten mit dem Ziel der öffentlichen Gesundheitspflege bzw. der (Fort- und Weiter-) Bildung nutzen. Dafür ist ein schriftlicher Antrag gegenüber dem Erweiterten Vorstand zu stellen auf
  1. Nutzung von Biostatistischem Knowhow zur Planung und Auswertung von Studien,
  2. Beteiligung an Studienauswertungen,
  3. Verwendung von GMMG-Biomaterialien für Analysen und Projekte,
  4. Nutzung von GMMG-Daten für wissenschaftliche Zwecke und Projekte,
  5. Bearbeitung von eigenen wissenschaftlichen Subprojekten (Begleit­forschungs­projekte).
  • In dem Antrag müssen der Zweck und die Verwendung der Daten sowie Beteiligte konkret beschrieben werden. Der Erweiterte Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt dem ordentlichen Mitglied schriftlich das Ergebnis mit. Nach der Verwendung, Nutzung oder Beteiligung ist ein Durchführungsbericht bzw. Beleg einzureichen. Näheres enthält die GMMG-Studienordnung.

Vergütung, Gäste, Beschlussmehrheiten, Protokoll

  • Organe der GMMG sind:
  1. der Vorstand (Gesetzlicher § 13 ff., Erweiterter Vorstand, § 17 ff.)
  2. die Mitgliederversammlung (§ 21 ff.)
  • Gremium der GMMG ist:
  1. der medizinisch-wissenschaftliche Beirat (§ 24)
  • Alle Ämter sind persönlich auszuüben, eine Vertretung durch Dritte ist, von der Erteilung von Stimmrechtsbotschaften abgesehen, nicht zulässig.
  • Mit Ausnahme des Schatzmeisters sind die Mitglieder der Organe und Gremien grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Der Schatzmeister erhält eine seiner Tätigkeit und der wirtschaftlichen Situation des Vereins angemessene Vergütung, deren Höhe der Erweiterte Vorstand festlegt, dies schließt die Vereinbarung einer ehrenamtlichen Tätigkeit nicht aus. Abweichend von vorstehendem Satz 1 kann die Mitgliederversammlung beschließen, einzelnen oder allen Mitgliedern des Gesetzlichen bzw. des Erweiterten Vorstandes eine angemessene pauschale Entschädigung für zeitlichen Aufwand zu gewähren. Alle Mitglieder des Gesetzlichen und des Erweiterten Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz geleisteter Auslagen sowie ihrer durch die Vorstandstätigkeit entstandenen notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen gemäß § 670 BGB.
  • Vorbehaltlich abweichender Regelungen in dieser Satzung werden Beschlüsse der Organe und Gremien mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei der Ermittlung der Mehrheit zählen Enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mit.
  • Über die in Sitzungen, Videochats/Telcos oder im schriftlichen Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu verfassen, welches zumindest die Beschlüsse im Wortlaut und die Abstimmungs- bzw. Wahlergebnisse wiedergibt, weiterhin Ort und Zeit der Sitzung, sowie die Anzahl der Teilnehmer. Den Protokollführer, der nicht dem Kreis der Vorstandsmitglieder angehören muss, bestimmt jeweils der Präsident. Protokolle sind vom Sitzungs- bzw. Wahlleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  • Originalprotokolle sämtlicher Organsitzungen werden für mindestens zehn (10) Jahre am Sitz der GMMG archiviert.
  • Die Vereinsmitglieder und Mitglieder der Organe bzw. Gremien sind verpflichtet, über den Verlauf und die Ergebnisse von Sitzungen sowie über andere in diesem Zusammenhang ihnen zur Kenntnis gelangte vereinsinterne Willensbildungsprozesse Stillschweigen zu wahren. Gleiches gilt für bekanntgegebene Geschäftsvorgänge, vertrauliche Informationen und solche Umstände, die sich bei Bekanntwerden nachteilig für den Verein auswirken können. Protokolle sind interne Dokumente, die vertraulich behandelt werden und nicht mit Dritten geteilt werden dürfen.
  • Vereins- und Organmitglieder sind an diese Verpflichtung auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bzw. Mitgliedschaft gebunden.
  • Sitzungen der Organe und Gremien sind nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen entscheidet jeweils der Präsident, die Mitglieder der Organe können Gäste vorschlagen.
  • Der Präsident hat alle in vorstehenden Absätzen genannte Personen angemessen und hinreichend auf diese Pflichten hinzuweisen. Gäste sind auf Vertraulichkeit zu verpflichten (ggf. durch Unterzeichnung einer Vertraulichkeitserklärung).
  • Assoziierte Mitglieder werden als solche auf Vertraulichkeit verpflichtet, der verantwortliche Zeichnungsberechtigte (vorstehender § 8 Absatz (1)) hat die in seiner Institution/ Personengesamtheit zusammengeschlossenen Beteiligten seinerseits auf Verschwiegenheit betreffend Informationen der GMMG zu verpflichten und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.
  • Die Mitglieder der GMMG sind auch zur Einhaltung externer Vertraulichkeitserklärungen anderer Institutionen und Personengesamtheiten verpflichtet, derer sie sich zugehörig erklären.
  • Der Vorstand besteht aus dem Gesetzlichen und dem Erweiterten Vorstand (nachfolgend §§ 17 ff.).
  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Gesetzlicher Vorstand) besteht aus dem Präsidenten, drei (3) Stellvertretern und dem Schatzmeister. Der Gesetzliche Vorstand führt die Geschäfte der GMMG (geschäftsführender Vorstand).
  • Der Gesetzliche Vorstand führt die Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung aus. Für sämtliche Tätigkeiten nach außen bedarf er intern der Legitimierung des Erweiterten Vorstandes. Gespräche über Angelegenheiten der GMMG mit Dritten sind dem Erweiterten Vorstand anzutragen bzw. ist dieser vorab darüber zu informieren. Der Gesetzliche Vorstand legt gegenüber dem Erweiterten Vorstand und der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.
  • Der Gesetzliche Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten der GMMG, soweit sie nicht gemäß der Satzung der Zuständigkeit des Erweiterten Vorstandes oder der Mitgliederversammlung unterliegen.
  • Der Gesetzliche Vorstand vertritt die GMMG gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. Intern gilt als vereinbart, dass die GMMG zunächst durch den Präsidenten vertreten wird. Für den Verhinderungsfall gilt nachfolgender § 14 Absatz (3).
  • Der Schatzmeister ist für die laufende Buchführung verantwortlich und erstattet gegenüber der Mitgliederversammlung den regelmäßigen Finanzbericht. Er erstellt den jährlichen Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung zur Vorlage gegenüber dem Erweiterten Vorstand und zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
  • Der Gesetzliche Vorstand kann für seine geschäftsführende Tätigkeit Mitarbeiter anstellen.
  • Der Gesetzliche Vorstand ist berechtigt, eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Vereins für den Fall vorübergehender Verhinderung zur Erfüllung dringender Verpflichtungen des Vereins zu bevollmächtigen.
  • Der Präsident ist der Vorsitzende des Gesetzlichen sowie des Erweiterten Vorstandes und erster Ansprechpartner der GMMG intern sowie im Außenverhältnis.
  • Er beruft Organsitzungen ein und leitet diese Sitzungen mit Ausnahme von Wahlen.
  • Kompetenzen und Regelungen, die sich auf den Präsidenten beziehen sind so zu lesen, dass diese bei dessen Verhinderung einen seiner Stellvertreter adressieren, ermächtigen und verpflichten. Der Präsident benennt zu Beginn seiner Amtszeit den oder die verantwortlichen Stellvertreter gemäß einer zeitlichen Abfolge (Rotationsprinzip).
  • Diese Organisationsregelung wird dem Erweiterten Vorstand und der Geschäftsstelle unverzüglich mitgeteilt und auf der Mitgliederversammlung bekanntgegeben.
  • Der Präsident und seine drei (3) Stellvertreter (vorstehender § 13 Absatz 2) müssen ordentliche Vereinsmitglieder bzw. Ehrenmitglieder sowie Mitglieder des Erweiterten Vorstandes sein. Sie werden aus der Mitte des Erweiterten Vorstandes gewählt.
  • Der Schatzmeister muss kein Vereinsmitglied sein (Drittorganschaft). Er wird von den Mitgliedern des Gesetzlichen Vorstandes zum Beginn ihrer Amtszeit für diesen Zeitraum kooptiert.
  • Die Amtszeit beträgt vier (4) Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Gesetzlichen Vorstandes beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Wahlversammlung folgenden Kalenderjahres; abweichend davon beginnt die Amtszeit des Gründungsvorstandes mit dem Tag der Gründungsversammlung, sie verlängert sich um den Zeitraum von der Wahl bis zu dem darauffolgenden 1. Januar, von dem ab die Vierjahresfrist beginnt.
  • Alle Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt und üben ihre Amtsgeschäfte aus.
  • Die Wahl des Gesetzlichen Vorstandes schließt sich unmittelbar an die Wahl des Erweiterten Vorstandes (§ 18) an. Sie ist als geheime Wahl mit Stimmzetteln in getrennten Wahlgängen hintereinander durchzuführen, beginnend mit der Wahl des Präsidenten und fortlaufend mit den Stellvertretern. Gewählt ist jeweils, wer die einfache Mehrheit erhält. Erreicht ein Kandidat im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, muss erneut gewählt werden. Bewirbt sich mehr als ein Kandidat auf ein Amt und erreicht keiner von ihnen im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, muss zwischen den führenden Kandidaten eine Stichwahl durchgeführt werden.
  • Für die Wahl wird ergänzend auf die Regelung in nachfolgendem § 18 Absatz (2) verwiesen; § 18 Absätze (5) und (6) gelten entsprechend.
  • Scheidet der amtierende Präsident vorzeitig aus seinem Amt aus (nachfolgender § 18 Absatz (8)), wählen die Stellvertreter aus ihrer Mitte einen (kommissarischen) Nachfolger bis zur Nachwahl (Neuwahl) des Präsidenten durch den Erweiterten Vorstand. Diese Neuwahl des Präsidenten für die verbleibende Amtszeit muss bis spätestens sechs (6) Monate nach dem Datum des Ausscheidens des Präsidenten durchgeführt werden. Scheidet einer der Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus (nachfolgender § 18 Absatz (8)), kooptieren die verbleibenden Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes für den Rest der laufenden Amtszeit einen Stellvertreter aus dem Kreis des Erweiterten Vorstandes. Scheidet der Schatzmeister vorzeitig aus dem Amt aus, kooptieren die Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes einen Nachfolger für den Rest der laufenden Amtszeit.
  • Der Gesetzliche Vorstand tritt mindestens zweimal jährlich zu ordentlichen Sitzungen zusammen, darüber hinaus, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder von einem Mitglied des Gesetzlichen Vorstandes verlangt wird. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten in Textform (E-Mail) mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen und geleitet. Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor der Sitzung im Namen des Präsidenten zu versenden.
  • Auf die Einhaltung von Form und Frist kann einvernehmlich verzichtet werden.
  • Der Gesetzliche Vorstand kann zu seinen Sitzungen oder zur Vorbereitung konkreter Themen aus dem Kreis des medizinisch-wissenschaftlichen Beirats oder aus anderen Kreisen Berater hinzuziehen. Berater besitzen kein Stimmrecht.
  • Der Gesetzliche Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind, darunter i.d.R der Präsident.
  • Außer in Präsenzsitzungen können Sitzungen auch in Form der Telefon- oder Videokonferenz bzw. im gemischten Verfahren (Präsenzsitzung unter telefonischer oder videotechnischer Zuschaltung eines oder mehrerer Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes) durchgeführt werden. Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne des vorstehenden Absatzes (4).
  • Bei dringlichen Entscheidungen, die nicht im Telefon- oder Onlineverfahren durchgeführt werden können, d.h. in diesem im Ausnahmefall, können Beschlüsse auch im schriftlichen (einschließlich Textform) Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich Zweidrittel (2/3) aller Mitglieder des Gesetzlichen Vorstands mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden erklären. Eine Begründung für diese besondere Ausnahme muss bei der Einholung des Einverständnisses der Mitglieder angeführt werden. Für die Rückmeldung ist eine angemessene Frist zu setzen. Für die Beschlussfassung selbst gilt vorstehender Absatz (4).
  • Das Protokoll (vorstehender § 11 Absätze (6) und (7)) ist den Mitgliedern des Gesetzlichen Vorstandes per E-Mail (pdf) zuzuleiten.
  • Für die Arbeit der GMMG grundlegende Beschlüsse sind vom Präsidenten in der nächsten Versammlung des Erweiterten Vorstandes zu erläutern und im Protokoll festzuhalten.
  • Der Erweiterte Vorstand entscheidet über die Freigabe und Verwendung von biologischen Proben und Daten der GMMG, sowie über die Annahme von Forschungs- und Projektanträgen gemäß der GMMG-Studienordnung. Ihm obliegt die Erarbeitung von Richtlinien zur Durchführung von Projekten und klinischen Studien. Er arbeitet vertrauensvoll und kooperativ mit den Leitern Klinischer Prüfungen (LKPs) zusammen. Sämtliche Aktivitäten im Außenverhältnis im Namen der GMMG bedürfen der Legitimation durch den Erweiterten Vorstand.
  • Darüber hinaus entscheidet er über die Aufnahme von Mitgliedern bzw. den Mitgliedschaftsstatus der GMMG (vorstehende §§ 5-6, 8), über das Ausscheiden i.S.d § 7 durch Ausschluss i.S.d. § 7 Absätze (3) und (4), die Streichung von der Mitgliederliste i.S.d § 7, Absatz (5) und die Aufnahme von Personen in den medizinisch-wissenschaftlichen Beirat (nachfolgender § 24).
  • Der Erweiterte Vorstand besteht, einschließlich des Präsidenten und der drei Stellvertreter (Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes), aus mindestens fünf (5) und maximal 20 Mitgliedern, die ordentliche Vereinsmitglieder oder Ehrenmitglieder sein müssen. Sie werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Näheres regelt die Besetzungsordnung für den Erweiterten Vorstand. Der Schatzmeister ist kein Mitglied des Erweiterten Vorstandes.
  • Die Amtszeit des Erweiterten Vorstandes beginnt jeweils am 1. Januar des auf die Wahlversammlung folgenden Kalenderjahres. Die Amtszeit beträgt vier (4) Jahre. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Für den Gründungsvorstand gilt die Regelung in § 15 Abs. 3 letzter Halbsatz entsprechend.
  • Die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt und üben ihre Amtsgeschäfte aus.
  • Die Wahlversammlung muss mindestens drei (3) Monate im Voraus vom Präsidenten in Textform (E-Mail) angekündigt werden. Kandidaten müssen gegenüber dem Präsidenten mindestens zwei (2) Monate vor der Wahl ihre Bereitschaft zur Kandidatur schriftlich (einschließlich der Textform) bekannt geben. Die Kandidatenliste ist den Mitgliedern bis spätestens einen (1) Monat vor der Wahl zuzuleiten.
  • Der Präsident der GMMG bestimmt den Wahlleiter und die Wahlhelfer, i.d.R. aus dem Kreis der Vereinsmitglieder. Die Wahlleitung umfasst die Vorbereitung, Durchführung (Prüfung Wahlberechtigung) und Feststellung des Wahlergebnisses.
  • Kandidieren mehr als 20 Personen, wird in geheimer Wahl grundsätzlich in Form der Blockwahl gewählt, bzw. nach Bestimmung durch den Präsidenten oder auf Antrag von 10% der anwesenden Mitglieder in Einzelwahl. Bei der Blockwahl besitzt jedes stimmberechtigte Mitglied 20 Stimmen, die es abgeben muss. Das Mitglied darf für jeden Kandidaten nur jeweils eine Stimme abgeben. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, welche die einfache Mehrheit erhalten. Bei Stimmengleichheit des letzten Kandidatenplatzes (Platz 20) entscheidet eine Stichwahl, sofern kein Mitglied von seiner Kandidatur zurücktritt, hierbei hat jedes stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  • Kandidieren weniger als oder genau 20 Personen, wird ebenfalls in geheimer Wahl grundsätzlich in Form der Blockwahl gewählt, bzw. nach Bestimmung durch den Präsidenten oder auf Antrag von 10% der anwesenden Mitglieder in Einzelwahl. Jedes stimmberechtigte Mitglied besitzt so viele Stimmen und muss so viel Stimmen abgeben, wie Kandidaten antreten. Das Mitglied darf für jeden Kandidaten nur jeweils eine Stimme abgeben, Stimmkumulation ist ausgeschlossen. Es sind die Kandidaten gewählt, welche die einfache Mehrheit erhalten.
  • Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
  • Über die Wahl ist einschließlich der Kandidatenliste, der Wahlergebnisse und der Amtsannahmeerklärungen der Gewählten ein Protokoll zu führen. Dieses ist vom Wahlleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  • Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Erweiterten Vorstandes finden vorgezogene Neuwahlen nur dann statt, wenn die Anzahl der Mitglieder, einschließlich des Präsidenten und der drei (3) Stellvertreter des Gesetzlichen Vorstandes, die Mindestanzahl von fünf (5) unterschreitet. In diesem Fall findet auch eine außerordentliche Neuwahl des Gesetzlichen Vorstandes unabhängig von dessen regulärer Amtszeit statt.
  • Vorstandsmitglieder des Erweiterten Vortandes scheiden aus ihrem Amt aus bei Verlust der Mitgliedschaft oder durch Amtsniederlegung in Form der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Erweiterten Vorstand unter Beachtung einer im Einzelfall angemessenen Frist; davon unberührt bleibt die sofortige Amtsniederlegung aus wichtigem Grund. Vorstandsmitglieder können vom Erweiterten Vorstand aus wichtigem Grund, insbesondere der erheblichen oder fortgesetzten Verletzung von Vorstandspflichten abberufen werden; dazu gehört auch das mehrfache (unentschuldigte) Fernbleiben von Sitzungen. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertel-Mehrheit (3/4) aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes.
  • Der Erweiterte Vorstand tritt zweimal im Jahr zu ordentlichen Sitzungen zusammen, die in zeitlicher Relation zum GMMG-Studientreffen stattfinden. Termine der Studientreffen und die konkrete Sitzung des Erweiterten Vorstandes werden mindestens drei (3) Monate vorab bekanntgegeben.
  • Darüber hinaus werden jährlich mindestens zwei (2) Sitzungen als Telefon- bzw. Videokonferenzen durchgeführt.
  • Weitere, außerordentliche Sitzungen (in Form einer Präsenzversammlung, Telefon- oder Videokonferenz) können einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder dies von 30 % der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes unter Angabe von Gründen und einer Tagesordnung verlangt wird.
  • Die Sitzungen werden vom Präsidenten bzw. im Auftrag des Präsidenten in Textform (E-Mail) einberufen und geleitet. Mit Ausnahme der ordentlichen Präsenzsitzungen (vorstehender Absatz (1)) werden Telefon- und Videokonferenzen bzw. außerordentliche Sitzungen mit einer Frist von mindestens einer (1) Woche einberufen. Tagesordnungen sind spätestens eine (1) Woche vor der Sitzung im Namen des Präsidenten zu versenden.
  • Auf die Einhaltung von Form und Frist kann einvernehmlich verzichtet werden.
  • Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes kann Tagesordnungspunkte vorschlagen, die bei der Erstellung der Agenda zu berücksichtigen sind. Über die Aufnahme weiterer Punkte auf die Tagesordnung, die nach Versendung der Agenda bzw. in der Sitzung selbst vorgeschlagen werden, befindet der Erweiterte Vorstand durch Beschluss mit einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) seiner Mitglieder.
  • Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die GMMG-betreffende strategische Entscheidungen werden mit einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) aller Mitglieder des Erweiterten Vorstandes getroffen.
  • Jedes Mitglied des Erweiterten Vorstandes besitzt eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts in einer einzelnen Sitzung kann ein anderes Mitglied des Erweiterten Vorstandes schriftlich ermächtigt werden, wobei das erteilende Mitglied Weisungsbefugnis hat (Stimmrechtsbotschaft). Ein Mitglied des Erweiterten Vorstandes darf nicht mehr als eine zusätzliche Stimme vertreten.
  • Bei dringlichen Entscheidungen, die nicht im Telefon- oder Onlineverfahren durchgeführt werden können, d.h. in diesem im Ausnahmefall, können Beschlüsse auch im schriftlichen (einschließlich Textform) Umlaufverfahren gefasst werden, sofern sich 3/4 der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes mit diesem Verfahren ausdrücklich einverstanden erklären. Eine Begründung für diese besondere Ausnahme muss bei der Einholung des Einverständnisses der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes angeführt werden. Wurden in einem vorangehenden Meeting Informationen ausgetauscht, die für die Abstimmung von Bedeutung sind, müssen diese als Anlage im Umlaufverfahren beigefügt werden. Für die Rückmeldung ist eine angemessene Frist zu setzen. Für die Beschlussfassung selbst gilt vorstehender Absatz (1).
  • Sitzungsprotokolle werden den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes zur Kenntnisnahme per E-Mail (pdf) zugesandt. Wird kein Widerspruch innerhalb einer Frist von drei (3) Wochen eingelegt, so gelten die Protokolle als genehmigt. Wenn für Protokollinhalte Einspruch erhoben wird, müssen diese Inhalte bei der nächsten Sitzung erneut auf die Agenda gesetzt werden bzw. in dringlichen Fällen per E-Mail geklärt werden.
  • Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder an, jedes ordentliche Vereinsmitglied und jedes Ehrenmitglied verfügt über eine Stimme. Fördermitglieder und die von assoziierten Mitgliedern entsandte natürliche Personen haben kein Stimmrecht. Mitglieder des medizinisch-wissenschaftlichen Beirats können zu den Mitgliederversammlungen eingeladen werden, sie haben Rede-, aber kein Stimmrecht.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied kann zur Ausübung des Stimmrechts in einer einzelnen Versammlung ein anderes stimmberechtigtes Vereinsmitglied schriftlich ermächtigen, wobei das erteilende Mitglied Weisungsbefugnis hat (Stimmrechtsbotschaft). Ein Mitglied darf nicht mehr als eine zusätzliche Stimme vertreten.
  • Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden mit einer Frist von mindestens einem (1) Monat durch oder im Auftrag des Präsidenten der GMMG in Textform (per E-Mail) einberufen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung muss spätestens eine (1) Woche vor dem Termin im Namen des Präsidenten bekannt gegeben werden.
  • Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden im Namen des Präsidenten einberufen, wenn das Interesse der GMMG dies erfordert oder mindestens 30 % der Vereinsmitglieder der GMMG einen schriftlichen Antrag stellen, der den Grund und die zu behandelnden Tagesordnungspunkte enthält. Vorstehender Absatz (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  • Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident der GMMG.
  • Die Mitgliederversammlung kann in der Sitzung mit einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) der abgegebenen gültigen Stimmen weitere Punkte auf die Agenda setzen, sofern die Zuständigkeit für die Angelegenheit nicht einem anderen Organ zugeschrieben ist.
  • Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Die Zulassung von Gästen muss beim Präsidenten beantragt und genehmigt werden.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig. Teilnehmer müssen sich zur Erfassung der Anwesenheit in einer Liste eintragen. Beschlüsse werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung (Handzeichen) gefasst, soweit nicht 10 % der Anwesenden eine geheime Abstimmung für den jeweils betroffenen Tagesordnungspunkt beantragt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  • Das vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnende Protokoll ist den Mitgliedern in angemessener Frist per E-Mail (pdf) an die von ihnen zuletzt bekannte E-Mailadresse zu übersenden.

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

  • Bestellung der Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (§ 17 Absatz (3))
  • Bestellung des Kassenprüfers (§ 23)
  • Beschluss des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung, Feststellung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Erweiterten Vorstandes.
  • Entlastung der Mitglieder des Gesetzlichen Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes (§ 23 Abs. (3))
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (§ 9)
  • Satzungsänderungen (§ 25)
  • Mitgliedschaften in anderen Verbänden (§ 3 Absatz (4))
  • Auflösung des Vereins (§ 25 f.)
  • Der Kassenprüfer muss ordentliches Mitglied sein. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei (2) Jahren gewählt. Mehrfache Wiederwahl ist möglich. Er arbeitet unabhängig vom Schatzmeister und darf nicht dem Gesetzlichen oder Erweiterten Vorstand angehören.
  • Der Kassenprüfer prüft die Jahresrechnung des Vereins.
  • Die geprüfte Jahresrechnung dient der Mitgliederversammlung als Basis zur Entlastung des Gesetzlichen sowie des Erweiterten Vorstandes.
  • Der medizinisch-wissenschaftliche Beirat (Beirat) berät den Gesetzlichen Vorstand und den Erweiterten Vorstand hinsichtlich Studiendurchführung und Begleitforschung.
  • Der Beirat setzt sich aus aktiven Wissenschaftlern, Ärzten, Patientenvertretern und weiteren Personen zusammen, die Verdienste im Bereich der Interessensvertretung von Patienten oder der Studiendurchführung beim Multiplen Myelom erworben haben.
  • Für die Aufnahme in den Beirat muss der ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene Vordruck „Aufnahmeantrag der GMMG für Mitglieder des medizinisch-wissenschaftlichen Beirats“ mit Curriculum Vitae (CV) und ggf. Publikationsliste bei dem Erweiterten Vorstand der GMMG eingereicht Der Bewerber muss zudem von einem ordentlichen Mitglied in schriftlicher Form vorgeschlagen werden. Über die Aufnahme einer Person in den medizinisch-wissenschaftlichen Beirat entscheidet der Erweiterte Vorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit (2/3) seiner Mitglieder.
  • Mitglieder des Beirats werden als Berater regelmäßig zu fachlichen Angelegenheiten hinzugezogen und um ihre Expertise gebeten und sind regelmäßig Gäste der Sitzungen des Erweiterten Vorstandes und von Mitgliederversammlungen (ohne die Voraussetzungen des vorstehenden § 12 Absatz (3) erfüllen zu müssen). Darüber hinaus fungiert der medizinisch-wissenschaftliche Beirat als Schlichtungsgremium bei Kontroversen unter den Mitgliedern des Erweiterten Vorstandes bzw. mit ordentlichen, assoziierten Mitgliedern und Ehrenmitgliedern bzw. LKPs, betreffend die Beantragung, Organisation, Durchführung und Verwertung von Studien und deren Ergebnissen sowie die Bewertung divergierender wissenschaftlicher Ansichten oder bei der Feststellung der Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft.
  • Um einen unabhängigen Status des medizinisch-wissenschaftlichen Beirates zu gewährleisten, dürfen dessen Mitglieder nicht zugleich ordentliche Mitglieder bzw. Ehrenmitglieder des Vereins sein.
  • Die Mitgliedschaft im medizinisch-wissenschaftlichen Beirat endet nach fünf (5) Jahren, Wiederernennungen sind möglich. Ein freiwilliges Ausscheiden ist ihnen jederzeit fristungebunden möglich und bedarf einer schriftlichen Erklärung über die Beendigung der Beiratsmitgliedschaft gegenüber dem Erweiterten Vorstand.
  • Änderungen der Satzung werden in der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Eine Synopse mit altem und neuem Satzungstext ist den Mitgliedern bereits mit der Ankündigung des Sitzungstermins zu übersenden.
  • Davon abweichend ist für rein redaktionelle Satzungsänderungen, die den Wortlaut und nicht die rechtliche Bedeutung des Satzungstextes betreffen, der Gesetzliche Vorstand zuständig. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. des zuständigen Finanzamtes notwendig sein, wird der Gesetzliche Vorstand ermächtigt, in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen.
  • Der Beschluss, den Verein aufzulösen, kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden, die mit einer Frist von mindestens zwei (2), möglichst sechs (6) Monaten einzuberufen ist. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel-Mehrheit (3/4) der abgegebenen gültigen Stimmen
  • Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nicht im Umlauf- oder Online-Verfahren gefasst werden.
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Vor Beschlüssen über Zweckänderungen und sonstigen Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit des Vereins betreffen, ist die Auskunft des Finanzamts einzuholen.
  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Für die projektbezogene weitere Verwaltung und Löschung der erhobenen, gespeicherten und verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach der Auflösung des Vereins die jeweiligen Projektleiter und Leiter Klinischer Prüfungen (LKPs) verantwortlich.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich der Myelomforschung möglichst im Sinne des § 3 Absatz (2) dieser Satzung zu verwenden hat. Der Beschluss über die Anfallberechtigung ist zusammen mit dem Auflösungsbeschluss zu fassen.

Der Gründungsaufwand (darunter Kosten für einen Notar und Gerichtsgebühren sowie die rechtliche und steuerrechtliche Beratung durch Anwälte bzw. Steuerberater) wird von dem Verein bis zu einem Gesamtbetrag von EUR 10.000,00 getragen.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 10.03.2021 in Heidelberg beschlossen. Das bestätigen die Gründungsmitglieder als erste ordentliche Mitglieder in der Ursprungsfassung der Satzung durch ihre Unterschrift

Heidelberg, den 10.03.2021

Weitere Vereinsdokumente:

Den Antrag für die Aufnahme ordentlicher Mitglieder gemäß Satzung finden Sie hier